Von Rundfunkbeauftragten und falschen Gesetzgebern.
Dies ist keine Stellungnahme gegen den öffentlich- rechtlichen Rundfunk.
Es ist eine Analyse, wie unter Vorwänden und Versprechungen versucht
wird, aus ehemals relativ unabhängiger Berichterstattung ein Wertschöpfungsinstrument
zur Bereicherung weniger Beteiligter zu machen.
taz.de.htm vom 14.02.2006:
. "Das 1950 vom damaligen Nordwestdeutschen Rundfunk (NWDR)
und von der Uni Hamburg gegründete Institut wird dann zu Rate
gezogen, wenn es um hard facts geht - etwa von der
Bundesregierung, die ihren Kommunikations- und Medienbericht
hier in Auftrag gegeben hat. Unauffällig leiten der Jurist
Wolfgang Schulz und der Journalistikprofessor Uwe Hasebrink
die gemeinnützige Stiftung." Was mit dem UNAUFFÄLLIG eben
noch gesagt wird, ist eine massive Sucht nach Einflussnahme.
Der Auftrag wurde weniger gegeben, dafür aber von den
Sendeanstalten gefordert.
Es geht um einen Vertrag zu Lasten Dritter, dessen Berechtigung in
einer Grundversorgung gesucht wird. Nun möchte ich Leute versorgen,
die womöglich von mir überhaupt nicht versorgt werden möchten.
Um nicht auf meiner Programmlast sitzen zu bleiben, verhandle ich
in gesetzgebenden Gremien, schreibe meine Wünsche in einem Vertrag
fest, und wenn die Adressaten mein Programmangebot immer noch ablehnen,
verurteile ich sie zur Annahme, wäre ich Gehaltsempfänger beim ARD, ZDF, DR.
Dann erhöhe ich mein Gehalt, ob die Verurteilten in meinem Programmangebot
eine Grundversorgung sehen, interessiert mich nicht.
Auf diesem Wege wurde die Republik mit einer neuen Prozesswelle überzogen.
Hier ein Beispiel:
Dieses Urteil des 7. Senats vom 30. Oktober 2015 (VG München,
Entscheidung vom 15. Oktober 2014, Az.: M 6b K 13.3729)
möchte eine andere Richtung vorgeben:
"Die Erhebung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich
für Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge ist – ebenso wie im
privaten Bereich für Wohnungen (vgl. BayVGH, U.v. 19.6.2015 –
7 BV 14.1707 – juris) – mit dem Grundgesetz vereinbar. Auch
dem nicht privaten (im weiteren Sinn „unternehmerischen“)
Bereich vermittelt das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot
spezifische Vorteile, welche nach der Wertung des
Gesetzgebers durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag, der
im privaten Bereich zu entrichten ist, nicht abgegolten sind.
Der Rundfunkbeitrag verstößt weder gegen das Übermaßverbot
noch gegen das Kostendeckungsprinzip. Er ist auch nicht
gleichheitswidrig."
Die Vorteile seien spezifisch, können also weder beschrieben
noch definiert werden. Da der Streit um den RBStV damit nicht
behoben werden kann, gibt es die Schulhof - Kinder - Attacke:
der große Bruder soll Macht demonstrieren und helfen, wo
Argumente versagen: beteiligt wird nun die Landesanwaltschaft
Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23,
80539 München. Hier remonstriert sich Interesse unter
Ausschluss der Öffentlichkeit. Die Berater unter sich. Der Terminus ist nur noch aus
dem "öffentlich- rechtlichen" entlehnt, verwirkt so seine
Bedeutung. Es erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof,
7. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am
Verwaltungsgerichtshof Häring, den Richter am
Verwaltungsgerichtshof Schmeichel, die Richterin am
Verwaltungsgerichtshof Lotz-Schimmelpfennig am 30. Oktober
2015 folgendes Urteil: I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Franz Kafka hätte sich keine besseren Romanfiguren ausdenken
können, die Realität übertrifft alles, aber, um den Suspense
Roman noch an Spannung zu halten, wird gleichzeitig "IV. Die
Revision ... zugelassen." Bei 1.408.562,94 Euro nebst Zinsen
in Höhe von 5% lohnt sich schon ein kleines Anwaltshonorar.
Hatten bisher viele Programmangebote der öffentlich- rechtlichen Sendeanstalten
Betroffenheit erzeugen können, so war doch immerhin eine demokratische
Möglichkeit gelassen, diese Emission abzuschalten. In dieser neuen Dimension
ist das nicht mehr möglich. Nun konnte die Betroffenheit auf die gesamte
Bevölkerung ausgedehnt werden, einschließlich Flüchtlinge und Waldbewohner.
Auch letztere kommen nicht ohne Antrag davon, danach werden sie vielleicht befreit.
Schon freuen sich politische Parteien auf ein neues Thema, um ihre Wichtigkeit zu
demonstrieren und diskutieren das aus. Damit ist Selbstsucht vorerst ein wenig befriedigt.
Richter Häring, Richter Schmeichel und die Richterin Lotz-
Schimmelpfennig wollen ja auch ruhig schlafen können, so
mussten sie eine Überprüfung ihrer Urteilskraft zulassen.
Die Endscheidungsgründe dieses Gerichts wiederholen Passagen
aus dem RBStV, um den es ja geht, und der in Zweifel gezogen
wird. So heißt es im ersten Absatz der Gerichtsentscheidung nur:
"Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine
nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz
der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten als auch im
nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht
"voraussetzungslos" geschuldet, sondern wird als
Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-
rechtlichen Rundfunks erhoben. Die Rechtfertigung für die im
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gewählte Ausgestaltung des
Rundfunkbeitrags folgt aus der grundgesetzlichen
Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks." Was nichts anderes bedeutet, als das staatliche
Verfassung nichts mehr mit der Rundfunkfinanzierung zu tun
haben möchte. Es wird auch in diesem Urteil zugegeben: "Auch
wenn das Grundgesetz keine bestimmte Finanzierungsregelung
vorschreibt, so ist doch eine Finanzierung erforderlich, die
den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Stand setzt, die
ihm zukommende Funktion im gegenwärtigen System des
Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem und
privatwirtschaftlichem Rundfunk zu erfüllen". Das etwas
ERFORDERLICH sei, stammt wie alles Andere aus dem RBStV.
Hier wird die Lüge zur Pflicht: „ Typischerweise besteht damit für
jedermann in der jeweiligen Raumeinheit die regelmäßig auch genutzte
Möglichkeit zum Rundfunkempfang.“ Es wird einfach gelogen,
das regelmäßig genutzt wird.
Der öffentlich- rechtliche Rundfunk fühlte sich EINGEENGT,
die bisherige staatliche Verantwortung wollte aber die
Bundesregierung nicht mehr tragen, bei aller Privatisierung
war nun dieser Rundfunk unveräußerlich, ein Riesenproblem.
Der Einwirkungsbereich hat die Auswirkung verwirkt, denn zahlen sollten
nicht die durch den Einwirkungsbereich geschädigten, sondern die Verursacher.
Diese sind festzustellen.
Doch wenn es um wirkliche demokratische Beteiligung am Programmangebot
geht, sperren sich die Redaktionen. Dafür schufen sie die Offenen Kanäle, zum
Dampf ablassen, die teilweise – wie in Hamburg – schon nach einiger Zeit wieder
geschlossen wurden und in die Kontrolle überführt sind. Tide zum Beispiel. (Die
Hamburg Media School erhält daher für ihre Tätigkeiten im Bürgerradio und -TV
einen Teil der Rundfunkgebühren Hamburgs. Die offenen Kanäle in Hessen,
Hamburg und Schleswig-Holstein erhalten z.B. je rund 1% der
vom ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice vereinnahmten Rundfunkgebühren). )
„Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am
Prozess der freien individuellen und öffentlichen
Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten“
heißt es im Gerichtsurteil, verwirklicht wurde diese
„Teilhabe“ aber nur als passive Befehlsempfänger - Position.
Ein unbekannter „Normgeber“ verfolgt einen Zweck: „Der
Vorteilsausgleich dient dabei nach den Vorstellungen des
Normgebers zwei ineinandergreifenden Zwecken: Zum einen
soll er den Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der
öffentlich- rechtliche Rundfunk in besonderem Maß die
Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen
wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen,
kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet
(vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 11) Diese Teilhabe darf nicht im Programmangebot
stattfinden, allenfalls als Demonstration mit Schildern und Umzügen auf den
Straßen. Da wird dann auch mal das Licht abgeschaltet, wenn es mit der
Einflussnahme nicht so klappt wie es soll. Komödianten erfinden dann
Wutbürger. Klingt nach „esst mehr Wopper und seid still“.
Hier wird der „Gesetzgeber“ vorsichtig und nimmt sich etwas zurück:
es werde bei „typisierender Betrachtung in den gesetzlich bestimmten
Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht ...“
(vgl. etwa LT-Drs. 16/7001 S. 12 f., 17) = weil üblicherweise möglicherweise
nicht stimmt, ersetzt die Verallgemeinerungs – Floskel die einer typisierenden
Betrachtung. Wer zeichnet sich für solche Ausreden persönlich Verantwortlich?
Wir sind „ hinreichend realitätsgerecht und ausreichend differenziert“, also nicht
nur hinreichend, auch noch ausreichend. Das plappert nach, was der Anwalt der
Sendeanstalt verlangt.
Erstaunlich, was alles als Unabhängig gelten will: „Die Ergebnisse des
Evaluationsprozesses seitens der unabhängigen Stelle (DIW Econ GmbH, einem
Consulting-Tochterunternehmen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung
in Berlin) wurden unter der Überschrift „Evaluation der Einführung des
Rundfunkbeitrags“ ... usw., gearbeitet wird mit „einer verbesserten Ausschöpfung
des Rundfunkbeitragspotenzials im privaten Bereich (durch Meldedatenabgleich ...“
„der Beitragsschuldner“ habe „die im Einzelfall erforderlichen und in § 8 Abs. 4
RBStV normierten Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.“
Damit hat der Rundfunk den Datenschutz endgültig ausgehebelt.
Abschließend wird sich noch mit einer Lebenserfahrung gebrüstet: „...wie in einem
Hotel- oder Gästezimmer (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV), nach der Lebenserfahrung
zu einer deutlich gesteigerten Nutzung des (Hörfunk-)Programmangebots. Wessen
Lebenserfahrung denn? Haben sich Kurgäste in einem Hotelzimmer gelangweilt?
Was hier so herzhaft betrieben wird, ist ein richterliches Synonym Wörterbuch.
Lebenserfahrung soll üblicherweise etwas typisierend wirken.
Für sie vermittelt die Grundversorgung Lebenserfahrung!
Seit Jahren ernennt jedes Bundesland einen Rundfunkbeauftragten.
16 Bundesländer, 16 Beauftragte.
Wer sind diese 16 Leute?
Der einfache, generalisierende Gedanke eines Landtagspolitikers
verläuft assoziativ: Geht es um den öffentlich- rechtlichen Rundfunk,
so mag das Prädikat öffentlich sehr wirksam sein, also muss ein
Rundfunkbeauftragter eine öffentliche Rolle verkörpern. Das
beeindruckt mehr als ein öffentlichen Bewusstsein.
Weder Politiker noch Gerichte möchten als korrumpiert gelten,
also schufen sie die KEF</a>, die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs.
Um die Staatsferne des Rundfunks in Finanzierungsfragen zu
gewährleisten, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem
achten Rundfunk-Urteil 1994 festgelegt, dass sie als
unabhängiges Gremium die Gebührenanmeldungen von ARD und ZDF
festzulegen hat. Das es 16 von den Bundesländern beauftragte
Kommissare sind, werden sie wohl auch die
Rundfunkbeauftragten sein, welche in ihren bezahlten
Sitzungen den RBStV ausheckten. Ihr Trend ging inflationär
nach immer höherem finanziellen Bedarf, obwohl
fortschreitende Digitalisierung auch im Rundfunk viele Mittel
einzusparen half. Das wurde wie bei der GEMA mit erhöhten
Mitglieder der Kommission sind:
Dr. Heinz Fischer-Heidlberger, Vorsitzender der Kommission,
benannt durch Bayern für den Bereich Rechnungshöfe, Präsident
des Bayerischen Obersten Rechnungshofs, Mitglied der
Ralf Seibicke, Stellvertretender Vorsitzender der Kommission,
benannt durch Sachsen-Anhalt für den Bereich Rechnungshöfe,
Präsident des Landesrechnungshofs Sachsen-Anhalt,
Vorsitzender der Arbeitsgruppe 2, Mitglied der Arbeitsgruppe 5;
Klaus Behnke, benannt durch Rheinland-Pfalz für den Bereich
Rechnungshöfe, Präsident des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz,
Marion Claßen-Beblo, benannt durch Berlin für den Bereich
Rechnungshöfe, Präsidentin des Rechnungshofs von Berlin,
Prof. Dr. Martin Detzel, benannt durch Baden-Württemberg für
den Bereich Betriebswirtschaft, Professor für
Betriebswirtschaftslehre an der Dualen Hochschule Baden-
Württemberg Karlsruhe, Mitglied der Arbeitsgruppe 1;
Hans-Joachim Gorsulowsky, benannt durch Schleswig-Holstein
für den Bereich Medienwirtschaft und Medienwissenschaft,
Diplom-Volkswirt, Mitglied der Arbeitsgruppe 2;
Dr. Norbert Holzer, benannt durch das Saarland für den
Bereich Rundfunkrecht, Rechtsanwalt, Direktor des Instituts
für Europäisches Medienrecht, Mitglied der Arbeitsgruppe 3;
Ulrich Horn, benannt durch Thüringen für den Bereich
Wirtschaftsprüfung und Unternehmensbera- tung, Diplom-
Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Mitglied der
Prof. Dr. Werner Jann, benannt durch Brandenburg für den
Bereich Medienwirtschaft und Medienwissenschaft, Professor
für Politikwissenschaft, Verwaltung und Organisation an der
Universität Potsdam, Vorsitzender der Arbeitsgruppe 5,
Dr. Helmuth Neupert, benannt durch Sachsen für den Bereich
Rundfunkrecht, Notar a.D., Mitgliedder Arbeitsgruppe 1;
Prof. Dr. Ulrich Reimers, benannt durch Niedersachsen für den
Bereich Rundfunktechnik, Professor an der Technischen
Universität Braunschweig, Leiter des Instituts für
Nachrichtentechnik, Vorsitzen- der der Arbeitsgruppe 4,
Horst Röper, benannt durch Nordrhein-Westfalen für den
Bereich Medienwirtschaft und Medienwissenschaft, Diplom-
Journalist, Geschäftsführer des FORMATT-Instituts in
Dortmund, Vorsitzender der Arbeitsgruppe 3, Mitglied der
Arbeitsgruppe 5;
Hubert Schulte, benannt durch Bremen für den Bereich
Betriebswirtschaft, Diplom-Volkswirt, Staatsrat a.D.,
Mitglied der Arbeitsgruppe 2;
Dr. Tilmann Schweisfurth, benannt durch Mecklenburg-
Vorpommern für den Bereich Rechnungshöfe,
Verwaltungswissenschaftler, Präsident des Landesrechnungshofs
Mecklenburg-Vorpommern, Mitglied der Arbeitsgruppen 2 und 5;
Dr. Norbert Vogelpoth, benannt durch Hessen für den Bereich
Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung, Diplom-
Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Vorsitzender
des Aufsichtsrats der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
PricewaterhouseCoopers AG, Frankfurt, Vorsitzender der
Arbeitsgruppe 1, Mitglied der Arbeitsgruppe 5;
Dr. Gebhard Zemke, benannt durch Hamburg für den Bereich
Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung,
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Partner der BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mitglied der Arbeitsgruppe 4.
Geschäftsführer der Kommission ist Dr. Horst Wegner, Diplom-
Volkswirt.
Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind Eckhard Rau, Diplom-
Betriebswirt (FH), und Nicole Philipp, Sekretariat.
Hier klärt sich ein wenig der Zusammenhang von den
vergangenen Gerichtsentscheiden, von Wirtschaftsinteressen
und der propagierten Staatsferne.
Unternehmensberater, eine PricewaterhouseCoopers AG, das
FORMATT-Institut, und vor Allem die gleichzeitige Besetzung
der selben Funktionäre oder Kommissare in mehreren, in
mancher Hinsicht sich nach öffentlichen Kriterien sogar
widersprechenden Gremien. Diese Leute ringen mit sich selbst
in Personalunion, sie können sich täglich widersprechen, um
dann wieder selbst mit sich einig zu sein, Autisten benötigen
keine öffentliche Meinung, sie machen diese selbst.
Peer Schader schrieb am 11.09.2007 – 14:24 Uhr in einer
SPIEGEL ONLINE Glosse: "Das System, mit dem wir uns einen
unabhängigen Rundfunk leisten, wird von der Mehrheit
derjenigen, die es finanzieren, längst als abgekartetes Spiel
wahrgenommen, in dem sich die Beteiligten gegenseitig die
Milliarden zuschieben. Das führt zu einem massiven
Akzeptanzproblem in der Bevölkerung - und kann auf lange Zeit
kaum ignoriert werden, wenn ARD und ZDF Bestand haben
sollen." Es brauchte noch knappe 6 Jahre, um mit dem RBStV
diese Milliarden zu vervielfachen.
KEF Bericht Nr.19, Budgetabgleich, Kapitel 3: "Auffällig sind
starke Einsparungen bei ARD und ZDF im Programmbereich,
während die geplanten Aufwendungen im Personalbereich
deutlich überschritten wurden."
Tab. 2 zeigt die Gesamtaufwendungen der Rundfunkanstalten (in
Mio. €) 2013-2016: ARD 25.773,2 ZDF 8.513,3 DRadio 927,1.
Die Personalmehraufwendungen ohne Altersversorgung (154,0
Mio. €) beruhen nach Angaben der Anstalten auf höheren
Tarifsteigerungen als zum 16. Bericht angenommen, auf
Umgliederungen „von Stellen außerhalb des Stellenplans“ (BR),
der Übernahme von Mitarbeitern aus Arbeiternehmerüberlassung,
einer vorgezogenen Aufhebung des Einstellungsstopps (MDR),
der Überleitung von freien Mitarbeitern in die Festanstellung
und der Einführung von Arbeitszeiten- und Zeitwertkonten und
neuen Altersteilzeitregelungen (SWR).
Leistung wird quantitativ in Sendeminuten errechnet. Es
werden Ressorts herausgestellt und die vielen Grafiken
dokumentieren wiederum deren Sendeminuten. Ob etwas gehört
oder gebraucht wird, darf die KEF nicht beurteilen. Das
tragen allein die Redaktionen, aber diese suchen sich
Informationen aus, die sie für Wert halten, um weitergegeben
zu werden. Darin liegt die ganze Staatsferne, hin und wieder
muß diese dann bewiesen werden, was aber noch längst nicht
den RBStV Grundsatz erfüllt, das der Bürger sich durch
Vergleich eine freie politische Meinung bilden kann.
Mit dem Eindringen der Sendeanstalten ins Internet folgt auch
hier die KEF nur marktwirtschaftlichen Analysen: "Bei den
Onlineangeboten des ZDF steigen die Nutzerzahlen seit 2005.
Dieser Trend ist wie bei der ARD ungebrochen (vgl. Abbildung
11). Dabei hat sich die Zahl der Pageimpressions gegenüber
2005 etwas mehr als verdoppelt, die Zahl der Visits dagegen
mehr als versechsfacht.
Die Onlineangebote des Deutschlandradios werden ebenfalls
immer stärker genutzt (vgl. Abbildung 11). Auch hier zeigt
sich gegenüber 2005 ein deutliches Wachstum. Sowohl die Zahl
der Pageimpressions als auch die Zahl der Visits hat sich
seit 2006 mehr als verdreifacht." Es wird
marktwirtschaftliches Wachstum argumentiert, jeder Konzern,
jeder Börsenspekulant versteht das, selbst die
Gesamtpopulation der Internetsurfer von 2005 bis 2006 hat
sich ... wohl mehr als verdreifacht, geschönte Statistik.
Fazit
Die Kommission beschränkt sich nur auf Sendeminuten und
Programmverbreitung. Dessen wirklicher Empfang bleibt fiktiv,
nur die spekulative Haltung, Programme könnten empfangen
werden, inszenieren eine "Informationsbereitstellung als
Grundversorgung" (Quelle: RBStV) Das Medienverhalten in der
Bevölkerung hat sich aber in den vergangenen Dekaden
Grundlegend geändert, das Internet Radio lässt chinesischen
Rundfunk wie auch Programme vieler anderer Regionen zu, die
weder ARD noch ZDF ausstrahlen.
Das sind Tatsachen, die weder ein Gericht noch der Hinweis
auf das Grundgesetz entscheiden. Es wird immer noch nach
wirtschaftlichem Ermessen gehandelt, Sendungen gekauft oder
verkauft, im Glauben eine Grundversorgung zu erfüllen. Der
Begriff ist aus der Nahrungskette entlehnt, geistige
Ernährungswissenschaft wird vorgegaukelt. Die eigentlichen
Adressaten, die das bezahlen sollen, gibt es nicht mehr. Sie
müssen von den Sendeanstalten erfunden werden. Dazu brauchte
es den Verkauf von Einwohnerdaten der Meldebehörden.
In den Urteilen wird zugegeben, das dieser Rundfunk eine Last ist, die geteilt und ertragen werden muss, einzig um sich ein demokratisches System beweisen zu können.
Es gibt zur Zeit keinen Immissionsschutz gegen die Ausstrahlung der Sendeanstalten.
Die Inhalte, die nicht der Vorgabe des RBStV entsprechen, würden jede Statistik der KEF
mit Begründung der Sendeminuten auf minimale 2% der bisherigen Sendezeit herunter rechnen.
Es müssten 98% der Programme gestrichen werden. Wir haben uns das nicht eingehandelt.
Eine Grundversorgung ist hier zu einer Sorge um den Grund geworden.
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