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7. Januar 2016 4 07 /01 /Januar /2016 01:04

Von Rundfunkbeauftragten und falschen Gesetzgebern.

Dies ist keine Stellungnahme gegen den öffentlich- rechtlichen Rundfunk.

Es ist eine Analyse, wie unter Vorwänden und Versprechungen versucht

wird, aus ehemals relativ unabhängiger Berichterstattung ein Wertschöpfungsinstrument

zur Bereicherung weniger Beteiligter zu machen.

taz.de.htm vom 14.02.2006:

. "Das 1950 vom damaligen Nordwestdeutschen Rundfunk (NWDR)

und von der Uni Hamburg gegründete Institut wird dann zu Rate

gezogen, wenn es um hard facts geht - etwa von der

Bundesregierung, die ihren Kommunikations- und Medienbericht

hier in Auftrag gegeben hat. Unauffällig leiten der Jurist

Wolfgang Schulz und der Journalistikprofessor Uwe Hasebrink

die gemeinnützige Stiftung." Was mit dem UNAUFFÄLLIG eben

noch gesagt wird, ist eine massive Sucht nach Einflussnahme.

Der Auftrag wurde weniger gegeben, dafür aber von den

Sendeanstalten gefordert.

Es geht um einen Vertrag zu Lasten Dritter, dessen Berechtigung in

einer Grundversorgung gesucht wird. Nun möchte ich Leute versorgen,

die womöglich von mir überhaupt nicht versorgt werden möchten.

Um nicht auf meiner Programmlast sitzen zu bleiben, verhandle ich

in gesetzgebenden Gremien, schreibe meine Wünsche in einem Vertrag

fest, und wenn die Adressaten mein Programmangebot immer noch ablehnen,

verurteile ich sie zur Annahme, wäre ich Gehaltsempfänger beim ARD, ZDF, DR.

Dann erhöhe ich mein Gehalt, ob die Verurteilten in meinem Programmangebot

eine Grundversorgung sehen, interessiert mich nicht.

Auf diesem Wege wurde die Republik mit einer neuen Prozesswelle überzogen.

Hier ein Beispiel:

Dieses Urteil des 7. Senats vom 30. Oktober 2015 (VG München,

Entscheidung vom 15. Oktober 2014, Az.: M 6b K 13.3729)

möchte eine andere Richtung vorgeben:

"Die Erhebung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich

für Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge ist – ebenso wie im

privaten Bereich für Wohnungen (vgl. BayVGH, U.v. 19.6.2015 –

7 BV 14.1707 – juris) – mit dem Grundgesetz vereinbar. Auch

dem nicht privaten (im weiteren Sinn „unternehmerischen“)

Bereich vermittelt das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot

spezifische Vorteile, welche nach der Wertung des

Gesetzgebers durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag, der

im privaten Bereich zu entrichten ist, nicht abgegolten sind.

Der Rundfunkbeitrag verstößt weder gegen das Übermaßverbot

noch gegen das Kostendeckungsprinzip. Er ist auch nicht

gleichheitswidrig."

Die Vorteile seien spezifisch, können also weder beschrieben

noch definiert werden. Da der Streit um den RBStV damit nicht

behoben werden kann, gibt es die Schulhof - Kinder - Attacke:

der große Bruder soll Macht demonstrieren und helfen, wo

Argumente versagen: beteiligt wird nun die Landesanwaltschaft

Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23,

80539 München. Hier remonstriert sich Interesse unter

Ausschluss der Öffentlichkeit. Die Berater unter sich. Der Terminus ist nur noch aus

dem "öffentlich- rechtlichen" entlehnt, verwirkt so seine

Bedeutung. Es erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof,

7. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am

Verwaltungsgerichtshof Häring, den Richter am

Verwaltungsgerichtshof Schmeichel, die Richterin am

Verwaltungsgerichtshof Lotz-Schimmelpfennig am 30. Oktober

2015 folgendes Urteil: I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Franz Kafka hätte sich keine besseren Romanfiguren ausdenken

können, die Realität übertrifft alles, aber, um den Suspense

Roman noch an Spannung zu halten, wird gleichzeitig "IV. Die

Revision ... zugelassen." Bei 1.408.562,94 Euro nebst Zinsen

in Höhe von 5% lohnt sich schon ein kleines Anwaltshonorar.

Hatten bisher viele Programmangebote der öffentlich- rechtlichen Sendeanstalten

Betroffenheit erzeugen können, so war doch immerhin eine demokratische

Möglichkeit gelassen, diese Emission abzuschalten. In dieser neuen Dimension

ist das nicht mehr möglich. Nun konnte die Betroffenheit auf die gesamte

Bevölkerung ausgedehnt werden, einschließlich Flüchtlinge und Waldbewohner.

Auch letztere kommen nicht ohne Antrag davon, danach werden sie vielleicht befreit.

Schon freuen sich politische Parteien auf ein neues Thema, um ihre Wichtigkeit zu

demonstrieren und diskutieren das aus. Damit ist Selbstsucht vorerst ein wenig befriedigt.

Richter Häring, Richter Schmeichel und die Richterin Lotz-

Schimmelpfennig wollen ja auch ruhig schlafen können, so

mussten sie eine Überprüfung ihrer Urteilskraft zulassen.

Die Endscheidungsgründe dieses Gerichts wiederholen Passagen

aus dem RBStV, um den es ja geht, und der in Zweifel gezogen

wird. So heißt es im ersten Absatz der Gerichtsentscheidung nur:

"Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine

nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz

der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten als auch im

nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht

"voraussetzungslos" geschuldet, sondern wird als

Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-

rechtlichen Rundfunks erhoben. Die Rechtfertigung für die im

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gewählte Ausgestaltung des

Rundfunkbeitrags folgt aus der grundgesetzlichen

Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen

Rundfunks." Was nichts anderes bedeutet, als das staatliche

Verfassung nichts mehr mit der Rundfunkfinanzierung zu tun

haben möchte. Es wird auch in diesem Urteil zugegeben: "Auch

wenn das Grundgesetz keine bestimmte Finanzierungsregelung

vorschreibt, so ist doch eine Finanzierung erforderlich, die

den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Stand setzt, die

ihm zukommende Funktion im gegenwärtigen System des

Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem und

privatwirtschaftlichem Rundfunk zu erfüllen". Das etwas

ERFORDERLICH sei, stammt wie alles Andere aus dem RBStV.

Hier wird die Lüge zur Pflicht: „ Typischerweise besteht damit für

jedermann in der jeweiligen Raumeinheit die regelmäßig auch genutzte

Möglichkeit zum Rundfunkempfang.“ Es wird einfach gelogen,

das regelmäßig genutzt wird.

Der öffentlich- rechtliche Rundfunk fühlte sich EINGEENGT,

die bisherige staatliche Verantwortung wollte aber die

Bundesregierung nicht mehr tragen, bei aller Privatisierung

war nun dieser Rundfunk unveräußerlich, ein Riesenproblem.

Der Einwirkungsbereich hat die Auswirkung verwirkt, denn zahlen sollten

nicht die durch den Einwirkungsbereich geschädigten, sondern die Verursacher.

Diese sind festzustellen.

Doch wenn es um wirkliche demokratische Beteiligung am Programmangebot

geht, sperren sich die Redaktionen. Dafür schufen sie die Offenen Kanäle, zum

Dampf ablassen, die teilweise – wie in Hamburg – schon nach einiger Zeit wieder

geschlossen wurden und in die Kontrolle überführt sind. Tide zum Beispiel. (Die

Hamburg Media School erhält daher für ihre Tätigkeiten im Bürgerradio und -TV

einen Teil der Rundfunkgebühren Hamburgs. Die offenen Kanäle in Hessen,

Hamburg und Schleswig-Holstein erhalten z.B. je rund 1% der

vom ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice vereinnahmten Rundfunkgebühren). )

„Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am

Prozess der freien individuellen und öffentlichen

Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten“

heißt es im Gerichtsurteil, verwirklicht wurde diese

„Teilhabe“ aber nur als passive Befehlsempfänger - Position.

Ein unbekannter „Normgeber“ verfolgt einen Zweck: „Der

Vorteilsausgleich dient dabei nach den Vorstellungen des

Normgebers zwei ineinandergreifenden Zwecken: Zum einen

soll er den Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der

öffentlich- rechtliche Rundfunk in besonderem Maß die

Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen

wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen,

kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet

(vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 11) Diese Teilhabe darf nicht im Programmangebot

stattfinden, allenfalls als Demonstration mit Schildern und Umzügen auf den

Straßen. Da wird dann auch mal das Licht abgeschaltet, wenn es mit der

Einflussnahme nicht so klappt wie es soll. Komödianten erfinden dann

Wutbürger. Klingt nach „esst mehr Wopper und seid still“.

Hier wird der „Gesetzgeber“ vorsichtig und nimmt sich etwas zurück:

es werde bei „typisierender Betrachtung in den gesetzlich bestimmten

Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht ...“

(vgl. etwa LT-Drs. 16/7001 S. 12 f., 17) = weil üblicherweise möglicherweise

nicht stimmt, ersetzt die Verallgemeinerungs – Floskel die einer typisierenden

Betrachtung. Wer zeichnet sich für solche Ausreden persönlich Verantwortlich?

Wir sind „ hinreichend realitätsgerecht und ausreichend differenziert“, also nicht

nur hinreichend, auch noch ausreichend. Das plappert nach, was der Anwalt der

Sendeanstalt verlangt.

Erstaunlich, was alles als Unabhängig gelten will: „Die Ergebnisse des

Evaluationsprozesses seitens der unabhängigen Stelle (DIW Econ GmbH, einem

Consulting-Tochterunternehmen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung

in Berlin) wurden unter der Überschrift „Evaluation der Einführung des

Rundfunkbeitrags“ ... usw., gearbeitet wird mit „einer verbesserten Ausschöpfung

des Rundfunkbeitragspotenzials im privaten Bereich (durch Meldedatenabgleich ...“

„der Beitragsschuldner“ habe „die im Einzelfall erforderlichen und in § 8 Abs. 4

RBStV normierten Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.“

Damit hat der Rundfunk den Datenschutz endgültig ausgehebelt.

Abschließend wird sich noch mit einer Lebenserfahrung gebrüstet: „...wie in einem

Hotel- oder Gästezimmer (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV), nach der Lebenserfahrung

zu einer deutlich gesteigerten Nutzung des (Hörfunk-)Programmangebots. Wessen

Lebenserfahrung denn? Haben sich Kurgäste in einem Hotelzimmer gelangweilt?

Was hier so herzhaft betrieben wird, ist ein richterliches Synonym Wörterbuch.

Lebenserfahrung soll üblicherweise etwas typisierend wirken.

Für sie vermittelt die Grundversorgung Lebenserfahrung!

Seit Jahren ernennt jedes Bundesland einen Rundfunkbeauftragten.

16 Bundesländer, 16 Beauftragte.

Wer sind diese 16 Leute?

Der einfache, generalisierende Gedanke eines Landtagspolitikers

verläuft assoziativ: Geht es um den öffentlich- rechtlichen Rundfunk,

so mag das Prädikat öffentlich sehr wirksam sein, also muss ein

Rundfunkbeauftragter eine öffentliche Rolle verkörpern. Das

beeindruckt mehr als ein öffentlichen Bewusstsein.

Weder Politiker noch Gerichte möchten als korrumpiert gelten,

also schufen sie die KEF</a>, die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs.

Um die Staatsferne des Rundfunks in Finanzierungsfragen zu

gewährleisten, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem

achten Rundfunk-Urteil 1994 festgelegt, dass sie als

unabhängiges Gremium die Gebührenanmeldungen von ARD und ZDF

festzulegen hat. Das es 16 von den Bundesländern beauftragte

Kommissare sind, werden sie wohl auch die

Rundfunkbeauftragten sein, welche in ihren bezahlten

Sitzungen den RBStV ausheckten. Ihr Trend ging inflationär

nach immer höherem finanziellen Bedarf, obwohl

fortschreitende Digitalisierung auch im Rundfunk viele Mittel

einzusparen half. Das wurde wie bei der GEMA mit erhöhten

Lohnkosten kompensiert.

Mitglieder der Kommission sind:

Dr. Heinz Fischer-Heidlberger, Vorsitzender der Kommission,

benannt durch Bayern für den Bereich Rechnungshöfe, Präsident

des Bayerischen Obersten Rechnungshofs, Mitglied der

Arbeitsgruppe 3;

Ralf Seibicke, Stellvertretender Vorsitzender der Kommission,

benannt durch Sachsen-Anhalt für den Bereich Rechnungshöfe,

Präsident des Landesrechnungshofs Sachsen-Anhalt,

Vorsitzender der Arbeitsgruppe 2, Mitglied der Arbeitsgruppe 5;

Klaus Behnke, benannt durch Rheinland-Pfalz für den Bereich

Rechnungshöfe, Präsident des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz,

Mitglied der Arbeitsgruppe 4;

Marion Claßen-Beblo, benannt durch Berlin für den Bereich

Rechnungshöfe, Präsidentin des Rechnungshofs von Berlin,

Mitglied der Arbeitsgruppe 1;

Prof. Dr. Martin Detzel, benannt durch Baden-Württemberg für

den Bereich Betriebswirtschaft, Professor für

Betriebswirtschaftslehre an der Dualen Hochschule Baden-

Württemberg Karlsruhe, Mitglied der Arbeitsgruppe 1;

Hans-Joachim Gorsulowsky, benannt durch Schleswig-Holstein

für den Bereich Medienwirtschaft und Medienwissenschaft,

Diplom-Volkswirt, Mitglied der Arbeitsgruppe 2;

Dr. Norbert Holzer, benannt durch das Saarland für den

Bereich Rundfunkrecht, Rechtsanwalt, Direktor des Instituts

für Europäisches Medienrecht, Mitglied der Arbeitsgruppe 3;

Ulrich Horn, benannt durch Thüringen für den Bereich

Wirtschaftsprüfung und Unternehmensbera- tung, Diplom-

Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Mitglied der

Arbeitsgruppe 4;

Prof. Dr. Werner Jann, benannt durch Brandenburg für den

Bereich Medienwirtschaft und Medienwissenschaft, Professor

für Politikwissenschaft, Verwaltung und Organisation an der

Universität Potsdam, Vorsitzender der Arbeitsgruppe 5,

Mitglied der Arbeitsgruppe 3;

Dr. Helmuth Neupert, benannt durch Sachsen für den Bereich

Rundfunkrecht, Notar a.D., Mitgliedder Arbeitsgruppe 1;

Prof. Dr. Ulrich Reimers, benannt durch Niedersachsen für den

Bereich Rundfunktechnik, Professor an der Technischen

Universität Braunschweig, Leiter des Instituts für

Nachrichtentechnik, Vorsitzen- der der Arbeitsgruppe 4,

Mitglied der Arbeitsgruppe 5;

Horst Röper, benannt durch Nordrhein-Westfalen für den

Bereich Medienwirtschaft und Medienwissenschaft, Diplom-

Journalist, Geschäftsführer des FORMATT-Instituts in

Dortmund, Vorsitzender der Arbeitsgruppe 3, Mitglied der

Arbeitsgruppe 5;

Hubert Schulte, benannt durch Bremen für den Bereich

Betriebswirtschaft, Diplom-Volkswirt, Staatsrat a.D.,

Mitglied der Arbeitsgruppe 2;

Dr. Tilmann Schweisfurth, benannt durch Mecklenburg-

Vorpommern für den Bereich Rechnungshöfe,

Verwaltungswissenschaftler, Präsident des Landesrechnungshofs

Mecklenburg-Vorpommern, Mitglied der Arbeitsgruppen 2 und 5;

Dr. Norbert Vogelpoth, benannt durch Hessen für den Bereich

Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung, Diplom-

Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Vorsitzender

des Aufsichtsrats der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

PricewaterhouseCoopers AG, Frankfurt, Vorsitzender der

Arbeitsgruppe 1, Mitglied der Arbeitsgruppe 5;

Dr. Gebhard Zemke, benannt durch Hamburg für den Bereich

Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung,

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Partner der BDO AG

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mitglied der Arbeitsgruppe 4.

Geschäftsführer der Kommission ist Dr. Horst Wegner, Diplom-

Volkswirt.

Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind Eckhard Rau, Diplom-

Betriebswirt (FH), und Nicole Philipp, Sekretariat.

Hier klärt sich ein wenig der Zusammenhang von den

vergangenen Gerichtsentscheiden, von Wirtschaftsinteressen

und der propagierten Staatsferne.

Unternehmensberater, eine PricewaterhouseCoopers AG, das

FORMATT-Institut, und vor Allem die gleichzeitige Besetzung

der selben Funktionäre oder Kommissare in mehreren, in

mancher Hinsicht sich nach öffentlichen Kriterien sogar

widersprechenden Gremien. Diese Leute ringen mit sich selbst

in Personalunion, sie können sich täglich widersprechen, um

dann wieder selbst mit sich einig zu sein, Autisten benötigen

keine öffentliche Meinung, sie machen diese selbst.

Peer Schader schrieb am 11.09.2007 – 14:24 Uhr in einer

SPIEGEL ONLINE Glosse: "Das System, mit dem wir uns einen

unabhängigen Rundfunk leisten, wird von der Mehrheit

derjenigen, die es finanzieren, längst als abgekartetes Spiel

wahrgenommen, in dem sich die Beteiligten gegenseitig die

Milliarden zuschieben. Das führt zu einem massiven

Akzeptanzproblem in der Bevölkerung - und kann auf lange Zeit

kaum ignoriert werden, wenn ARD und ZDF Bestand haben

sollen." Es brauchte noch knappe 6 Jahre, um mit dem RBStV

diese Milliarden zu vervielfachen.

KEF Bericht Nr.19, Budgetabgleich, Kapitel 3: "Auffällig sind

starke Einsparungen bei ARD und ZDF im Programmbereich,

während die geplanten Aufwendungen im Personalbereich

deutlich überschritten wurden."

Tab. 2 zeigt die Gesamtaufwendungen der Rundfunkanstalten (in

Mio. €) 2013-2016: ARD 25.773,2 ZDF 8.513,3 DRadio 927,1.

Die Personalmehraufwendungen ohne Altersversorgung (154,0

Mio. €) beruhen nach Angaben der Anstalten auf höheren

Tarifsteigerungen als zum 16. Bericht angenommen, auf

Umgliederungen „von Stellen außerhalb des Stellenplans“ (BR),

der Übernahme von Mitarbeitern aus Arbeiternehmerüberlassung,

einer vorgezogenen Aufhebung des Einstellungsstopps (MDR),

der Überleitung von freien Mitarbeitern in die Festanstellung

und der Einführung von Arbeitszeiten- und Zeitwertkonten und

neuen Altersteilzeitregelungen (SWR).

Leistung wird quantitativ in Sendeminuten errechnet. Es

werden Ressorts herausgestellt und die vielen Grafiken

dokumentieren wiederum deren Sendeminuten. Ob etwas gehört

oder gebraucht wird, darf die KEF nicht beurteilen. Das

tragen allein die Redaktionen, aber diese suchen sich

Informationen aus, die sie für Wert halten, um weitergegeben

zu werden. Darin liegt die ganze Staatsferne, hin und wieder

muß diese dann bewiesen werden, was aber noch längst nicht

den RBStV Grundsatz erfüllt, das der Bürger sich durch

Vergleich eine freie politische Meinung bilden kann.

Mit dem Eindringen der Sendeanstalten ins Internet folgt auch

hier die KEF nur marktwirtschaftlichen Analysen: "Bei den

Onlineangeboten des ZDF steigen die Nutzerzahlen seit 2005.

Dieser Trend ist wie bei der ARD ungebrochen (vgl. Abbildung

11). Dabei hat sich die Zahl der Pageimpressions gegenüber

2005 etwas mehr als verdoppelt, die Zahl der Visits dagegen

mehr als versechsfacht.

Die Onlineangebote des Deutschlandradios werden ebenfalls

immer stärker genutzt (vgl. Abbildung 11). Auch hier zeigt

sich gegenüber 2005 ein deutliches Wachstum. Sowohl die Zahl

der Pageimpressions als auch die Zahl der Visits hat sich

seit 2006 mehr als verdreifacht." Es wird

marktwirtschaftliches Wachstum argumentiert, jeder Konzern,

jeder Börsenspekulant versteht das, selbst die

Gesamtpopulation der Internetsurfer von 2005 bis 2006 hat

sich ... wohl mehr als verdreifacht, geschönte Statistik.

Fazit

Die Kommission beschränkt sich nur auf Sendeminuten und

Programmverbreitung. Dessen wirklicher Empfang bleibt fiktiv,

nur die spekulative Haltung, Programme könnten empfangen

werden, inszenieren eine "Informationsbereitstellung als

Grundversorgung" (Quelle: RBStV) Das Medienverhalten in der

Bevölkerung hat sich aber in den vergangenen Dekaden

Grundlegend geändert, das Internet Radio lässt chinesischen

Rundfunk wie auch Programme vieler anderer Regionen zu, die

weder ARD noch ZDF ausstrahlen.

Das sind Tatsachen, die weder ein Gericht noch der Hinweis

auf das Grundgesetz entscheiden. Es wird immer noch nach

wirtschaftlichem Ermessen gehandelt, Sendungen gekauft oder

verkauft, im Glauben eine Grundversorgung zu erfüllen. Der

Begriff ist aus der Nahrungskette entlehnt, geistige

Ernährungswissenschaft wird vorgegaukelt. Die eigentlichen

Adressaten, die das bezahlen sollen, gibt es nicht mehr. Sie

müssen von den Sendeanstalten erfunden werden. Dazu brauchte

es den Verkauf von Einwohnerdaten der Meldebehörden.

In den Urteilen wird zugegeben, das dieser Rundfunk eine Last ist, die geteilt und ertragen werden muss, einzig um sich ein demokratisches System beweisen zu können.

Es gibt zur Zeit keinen Immissionsschutz gegen die Ausstrahlung der Sendeanstalten.

Die Inhalte, die nicht der Vorgabe des RBStV entsprechen, würden jede Statistik der KEF

mit Begründung der Sendeminuten auf minimale 2% der bisherigen Sendezeit herunter rechnen.

Es müssten 98% der Programme gestrichen werden. Wir haben uns das nicht eingehandelt.

Eine Grundversorgung ist hier zu einer Sorge um den Grund geworden.

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